Satzung

des Fördervereins Maria-Goretti-Schule e.V.

§ 1

Der Verein führt den Namen „Förderverein Maria-Goretti-Schule e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Sitz des Vereins ist Neuwied, Heimbach-Weis.

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, und zwar durch materielle Förderung von Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler der Maria-Goretti-Schule in Neuwied, Heimbach-Weis sowie durch Verbesserung ihres Lern- und Lebensraumes aus dem Schulgelände und im Schulgebäude. Der Verein beschafft die Materialien und Güter für die Maria-Goretti-Schule direkt und gibt sie an die Schule weiter. Die Durchführung dieser Aufgabe erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Leitung der Maria-Goretti-Schule.

§ 3

Mitglied können volljährige natürliche und juristische Personen werden, die die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit sind und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages schriftlich verpflichten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten wirksam. Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

§ 4

Der Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Diese beschließt auch über die Zahlungsmodalitäten und die Fälligkeit. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.08. eines Jahres und endet zum 31.07. des Folgejahres.

§ 5

Organe des Vereins sind:

• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung

§ 6

Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Mitgliedern.

Der Schulleiter oder die Schulleiterin der Maria-Goretti-Schule gehört dem Vorstand kraft Amtes an.

Die weiteren Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die gewählten Mitglieder führen nach Ablauf der 2 Jahre das Amt kommissarisch bis zur Neuwahl.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden. Die Schatzmeister- und Schriftführertätigkeit werden vom Vorstand übernommen. Der Vorsitzende sowie die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den engeren Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB), dem die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins obliegt. Je zwei Mitglieder des engeren Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.

§ 7

Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies fordern.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

§ 8

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des gesamten Vorstandes, die Wahl des neuen Vorstandes und über Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit, soweit gesetzlich keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt oder der Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes dies beschließt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Ladungsvorschriften des Abs.1 entsprechend. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Versammlungsprotokoll niedergelegt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 9

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 10

Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand nach Maßgabe des § 2.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Neuwied, die es zugunsten der Schülerinnen und Schüler der Maria-Goretti-Schule nach Maßgabe des § 2 zu verwenden hat.